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MacTaxKill · Apples ältestes Betriebssystem · Teil 3

TEIL 3 · „Double Irish with a Dutch Sandwich“
Finanzoptimierung als tägliche Zwischenmahlzeit im Hause Apple

Double Irish with a Dutch Sandwich. Bei diesem Begriff, der sich wie ein Menü auf der Speisekarte einer Snack-Bar ließt, handelt es sich um die Beschreibung eines ausgeklügelten Steuersparmodells. Angewandt, genutzt und teilweise gegeneinander ausgespielt, werden hierbei gesetzliche Unterschiede im Steuerecht diverser Länder sowie die Möglichkeit, die operativen Geschäfte eines Unternehmens im Inland auf neu gegründete Unternehmen im Ausland zu übertragen. Für die ausländischen Unternehmensgründungen werden Länder gewählt, die insbesondere im Bereich der corporate tax (Körperschaftssteuer) geringe Steuersätze aufweisen.

Lukrativ ist das Double Irish with a Dutch Sandwich Modell insbesondere für Technologie-Unternehmen wie z.B. Google, Microsoft, Intel oder Apple. Denn derartige Unternehmen erzielen ihre Gewinne hauptsächlich durch die Entwicklung, den Vertrieb und Verkauf von technologischem Know-How und Nutzungslizenzen. Nicht nur auf Unternehmensebene, sondern vor allem auch in Richtung End-Kunde. Wer beispielsweise einen Apple Computer oder ein iPhone kauft erhält neben dem aus diversen elektronischen Einzelteilen zusammengebauten Gerät ein Betriebssystem und diverse Software-Programme, durch die digitalgestützte Geräte überhaupt erst nutzbar werden. Dabei erwirbt der Käufer eine Lizenz zur Nutzung der Betriebssoftware, nicht aber diese selbst im Sinne von Eigentumserwerb. IOS, das iPhone Betriebssystem oder Apple Computerbetriebssysteme wie aktuell Sierra sowie die gesamte Software auf einem Apple Computer, gehören als Eigentum weiterhin Apple. Die Kunden sind nur Besitzer von gewährten Nutzungslizenzen, die käuflich erwerben und dann nutzen dürfen.

Um beim Lizenzhandelsgeschäft Steuern zu sparen ging Apple grundsätzlich so vor. Offshore, aus US-amerikanischer Sicht im Ausland, hatte Apple bereits 1980 Unternehmen in Irland gegründet. Damals war die Körperschaftssteuer in Irland mit rund 50% noch deutlich höher als in den USA. Erst Anfang der 1990er Jahren senkte Irland die Körperschaftssteuer zum Ziel der verstärkten Anreizschaffung für Investoren und Unternehmensgründer schrittweise ab – seit 2003 auf den bis heute gültigen geringen Satz von 12,5%.

Gemäß irischem Recht sind Unternehmen dann körperschaftssteuerpflichtig, wenn sie im irischen Handelsregister eingetragen sind und ihren Firmensitz in Irland haben. Hat das in Irland eingetragene Unternehmen seinen Firmensitz mit dem leitenden Management jedoch im Ausland, ist es dort - und nicht in Irland - körperschaftssteuerpflichtig. Dieser Firmensitz im Ausland, offshore nun aus irischer Sicht, ist in der Regel ein sogenanntes „Steuerparadies“ wie z.B. die Bahamas, Cayman Islands oder ein anderes Land, in dem gar keine oder fast keine Körperschaftssteuer fällig wird.

Der erste Teil des „Double Irish“ besteht also in einem Unternehmen, dass zwar auf irischem Boden registriert ist, aber infolge der Rechtslage weder in Irland Körperschaftssteuer zahlen muss, noch im ausländischen „Steuerparadies“.
Dieses erste Unternehmen ist Eigentümer und Sachwalter von Lizenzrechten, wie sie weiter oben beispielhaft genannt sind. Hierbei geht es zunächst um die Etablierung des unternehmerischen Konstrukts und weniger um tatsächlich operative Geschäfte. Man kann dieses erste Unternehmen also auch als Briefkastenfirma bezeichnen. Im Falle von Apple handelt es sich hier um Apple Operations International.

Wichtig und bedeutsam wird das Ganze erst durch die Gründung eines zweiten Unternehmens zur Vervollkommnung des „Double Irish“ Konstrukts. Das zweite Unternehmen wird als Tochter-Unternehmen des ersten gegründet. Es erwirbt vom ersten Unternehmen durch Gebührenzahlungen die Lizenzrechte – z.B. an iPhones mit dem Betriebssystem IOS - und treibt damit Handel. Die durch diese Lizenznutzung und den Produktverkauf entstehenden Gewinne werden in diesem zweiten Unternehmen verbucht. Aus der Verrechnung der Gewinne mit den Kosten für Lizenzzahlungen an das erste Unternehmen, verringert sich im zweiten Unternehmen der zu versteuernde Gewinn. Soweit – so gut.
Zwangsläufig ergeben sich daraus aber noch keine bedeutsamen Möglichkeiten zur Senkung des zu versteuernden Gewinns, zu mal Apple Produkte zu hohen Preisen verkauft werden und somit auch die Gewinnmargen ebenfalls recht hoch sind. Abzüglich weiterer Betriebskosten möge der Gewinn trotz Senkung durch Kostenverrechnung mit den Lizenzzahlungen an das erste Unternehmen, im zweiten Unternehmen immer noch recht hoch sein. Lässt er sich noch weiter verringern? Ja – wieder durch die Behandlung der Lizenzrechte und des Lizenzhandels im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung.

Lizenzen sind letztendlich nichts anderes als Verwertungsrechte an Know-How-Prozessen, Produkt-Funktionalitäten, Dienstleistungskonzepten, Erfindungen oder Nutzanwendungen, die im Ergebnis einen Marktwert des so genannten geistigen Eigentums darstellen. Durch berufliche Qualifikationen, technologische Forschung und Entwicklung und letztendlich auch durch Designleistungen und bestimmte Marketingstrategien, ist über Jahrzehnte hinweg von der ersten Programmierzeilen über unzählige Lötstellen auf Platinen, Festplatten und Chips hinweg bis hin zu ausgeklügelten Betriebs- und Steuerungssystemen so etwas entstanden wie z.B. Apples IOS Betriebssystem zur vielschichtigen Benutzung eines iPhone.
All dies als Eigentum gesichert, durch zahlreiche Patente. Subsumierbar unter dem Begriff IT-Know-How sind dies die eigentlichen Werte der IT- und Medien-Unternehmen. Und was ist das IT-Know-How als geistiges Eigentum von technologischem Wissen und Können im Handel und beim Verkauf von IT-Produkten und IT-Dienstleitungen wert?

Unter dem Stichwort cost sharing agreement (Kostenteilungsvereinbarung) ist es Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe (z.B. zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft) erlaubt, die Kosten für Forschung, Entwicklung, Produktionsabläufe sowie auch für Risikoabsicherungen und Vermögensverwaltung untereinander aufzuteilen – und zwar nach eigenen Bewertungen und Bedürfnissen.
Daraus ergibt sich im hier geschilderten Fall, dass die Höhe der Zahlungen für Lizenzgebühren zwischen beiden Unternehmen intern ausgehandelt und festgelegt werden können. Folglich wird der Wert zur Bemessung des geistigen Eigentums / der Lizenzrechte in Unternehmen 1 nach eigenem Gusto möglichst hoch angesetzt, sodass dann Unternehmen 2 durch den Erwerb dieser Lizenzrechte sehr hohe Lizenzzahlungen an Unternehmen 1 zu leisten hat. Dies treibt dann die Kosten in Unternehmen 2 weiter in die Höhe und verringert dessen Gewinn in der Verrechnung nun deutlich nach unten.

Auf den so völlig legal geschmälerten Gewinn müssten dann im Unternehmen 2 nach irischem Recht seit 2003 12,5% Körperschaftssteuer entrichtet werden. In den USA würden vergleichsweise 35% federal corporate tax auf nationaler Ebene anfallen und zusätzlich in Kalifornien noch mal 8,84% state corporate tax auf bundesstaatlicher Ebene.

Der „Double Irish“ Aspekt ist bis hierhin erklärt. Wegen des irischen Steuerrechts und wegen des Unternehmensrechts unter dem Stichwort der Kostenteilungsvereinbarung, kann Apple mit einer Mutter-Tochter-Unternehmen-Konstruktion in Irland völlig legal seine Steuerabgaben deutlich minimieren.
Doch damit noch nicht genug. Gehen wir in der Mittagspause nun rüber nach Holland zum Lunch-Break und bestellen uns ein Sandwich.

Der „Dutch Sandwich“ Teil beschreibt einen Zwischenstopp, der dem Ziel dient, die in Irland ohnehin schon geschmälerten Gewinne, fast gänzlich dem Zugriff des irischen Fiskus zu entziehen. Wir erinnern uns – Unternehmen 1 in Irland registriert, hat jedoch seinen Firmensitz offshore, in einem ausländischen „Steuerparadies“. Dorthin sollen nun die, in Irland teileweise bereits deutlich geschmälerten aber weiterhin auf dem Steuerzettel stehenden Gewinne, möglichst verlustfrei transferiert werden.

Zwischen Irland und Holland besteht ein bilaterales Abkommen, das Lizenzgebühren bzw. die Einnahmen aus dem Lizenzhandel von der Besteuerung ausnimmt. Wie schön also, das die in Irland erzielten Gewinne in Unternehmen 2 fast durchweg aus Lizenzhandel erzeugt wurden. Also werden die Gewinne aus Unternehmen 2 zunächst an ein weiteres Apple Unternehmen in Holland weitergeleitet. Dort fallen keine Steuern an.
Dann wandert das Geld wieder zurück nach Irland in Apples Unternehmen 1 – AOI. Es kommt dort – in Apples Unternehmen AOI - also erstmalig neu aus Holland an und eben nicht von Apples Unternehmen 2, als direkte Transaktion innerhalb Irlands bzw. als Zahlung im Binnenverhältnis der irischen Mutter- und Tochterunternehmen von Apple.

Durch diesen Zwischenschritt von einem irischen Apple Unternehmen rein nach Holland und dann wieder zurück zum anderen irischen Apple Unternehmen vermeidet Apple die Zahlung von Quellensteuer in Irland. Diese liegt bei 20% und müsste von Apple gezahlt werden, wenn der Unternehmensgewinn aus Irland direkt das Land verlassen würde. Da die Quelle des Geldes infolge der Hin-und-Her-Transaktion nun aber Holland ist, entfällt nach irischem Recht die Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer in Irland und der Gewinn geht ohne weitere Verluste auf ein Konto im „Steuerparadies“, wo sich das Management von Apple Operations International zufrieden in der Sonne räkeln kann. Oder zumindest glänzt dort ein silberfarbener Briefkasten mit einem Apple-Signet als Adressschild.

Lesen sie in Teil 4 den abschließenden Artikel – „Apple im Kreuzfeuer zwischen Amerika und Europa“.

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